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Früherfassung

Das Ziel der 5. IV-Revision, welche im Juni 2007 vom Volk angenommen wurde (Inkrafttreten: 1. Januar 2008) ist die konkrete Umsetzung des Leitsatzes „Eingliederung vor Rente“. Durch frühzeitige und zielgerichtete Erfassung und Intervention der IV-Stelle wird alles unternommen, damit die versicherte Person ihre Arbeitsstelle behalten oder anderweitig beschäftigt werden kann, sei es im selben oder in einem anderen Unternehmen. Der direkte Kontakt mit der versicherten Person und ihrem Umfeld steht dabei im Mittelpunkt.

Folgende Personen und Instanzen können der IV bereits nach vier Wochen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Früherfassung Meldung erstatten: 

  • die versicherte Person sowie deren gesetzlicher Vertreter
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person
  • der Arbeitgeber
  • die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren
  • der Erwerbsausfallversicherer (KVG) und Privatversicherer
  • der Unfallversicherer
  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung
  • die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze
  • die Militärversicherung.

Dies ermöglicht es den Eingliederungsspezialisten der IV, frühzeitig in Aktion zu treten und mit allen Beteiligten nach Lösungen für eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit zu suchen. Dabei gilt es zu beachten, dass diese Personen und Instanzen die versicherte Person zuvor über ihre Meldung informieren müssen.

In einem persönlichen Gespräch wird abgeklärt, ob das Risiko einer Invalidität besteht und welche Massnahmen zu ergreifen sind. Man analysiert die berufliche, soziale und finanzielle Situation und erstellt eine Ressourcenbilanz. Die versicherte Person wird aktiv in die Lösungsfindung eingebunden, genauso wie der Arbeitgeber und weitere Personen, die bei einer Eingliederung hilfreich sein könnten. Dabei werden jedoch keine medizinischen Unterlagen oder Informationen an Drittpersonen weitergegeben. Die versicherte Person muss sämtliche zumutbaren Massnahmen, die der Erhaltung des Arbeitsplatzes dienen, umsetzen.

Kommt man nach diesem Früherfassungs-Gespräch zum Schluss, dass kein IV-relevanter Fall vorliegt, stellt der Spezialist der IV den Kontakt zu externen Stellen her, die der betroffenen Person weiterhelfen können, so dass diese nicht einfach sich selbst überlassen wird.


 
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