Dauert nach Ablauf dieses Jahres die rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiter an, kann mit einer Rente gerechnet werden. Möglich ist eine IV-Anmeldung dennoch schon zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit; sinnvoll ist sie dann, wenn zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand in den nächsten Monaten voraussichtlich stabilisieren wird und man - mit Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Weiterbildung etc.) - voraussichtlich wieder erwerbstätig werden kann.
Mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 gilt Folgendes:
Es ist die Pflicht der Versicherten, das Zumutbare zur Verminderung der Folgen der Invalidität vorzukehren, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten. Nur wer diese Pflicht wahrnimmt, hat später allenfalls Anspruch auf eine IV-Rente.
01.09.2010
Die Kantonale IV-Stelle Wallis schreibt eine Stelle als Arbeitsplatzberater/in aus: "siehe Inserat"