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Ab welchem Zeitpunkt werden IV-Renten ausgerichtet ?

Nach einer Wartefrist von einem Jahr, ab Beginn der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, entsteht der Anspruch auf eine IV-Rente.

Dauert nach Ablauf dieses Jahres die rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiter an, kann mit einer Rente gerechnet werden. Möglich ist eine IV-Anmeldung dennoch schon zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit; sinnvoll ist sie dann, wenn zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand in den nächsten Monaten voraussichtlich stabilisieren wird und man - mit Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Weiterbildung etc.) - voraussichtlich wieder erwerbstätig werden kann.

Mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 gilt Folgendes:  

  • Bereits nach 30-tägiger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder nach wiederholten kürzeren Absenzen innerhalb eines Jahres kann der IV-Stelle Meldung erstattet werden.
  • Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) besteht frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem sich die versicherte Person bei der IV anmeldet.
  • Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens 6 Monate, nachdem sich die versicherte Person bei der IV angemeldet hat.

Es ist die Pflicht der Versicherten, das Zumutbare zur Verminderung der Folgen der Invalidität vorzukehren, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten. Nur wer diese Pflicht wahrnimmt, hat später allenfalls Anspruch auf eine IV-Rente.


 
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