Inhalt | | | Navigation | Siteplan | Kontact
Sie sind here : Home > Häufig gestellte Fragen > 5. IV-Revision > Arbeitgebende : Wie werden sie in die 5. IV-Revision eingebunden ?

Arbeitgebende : Wie werden sie in die 5. IV-Revision eingebunden ?

Die 5. IV-Revision bringt den Arbeitgebenden konkrete Vorteile: Mit den neuen Instrumenten der Früherfassung und -intervention wird die IV zur kompetenten Ansprechpartnerin beim Umgang der Arbeitgebenden mit länger dauernder Arbeitsunfähigkeit von Angestellten oder im Falle von wiederholten kürzeren gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz.
Die IV unterstützt die Arbeitgebenden vor Ort, fallbezogen, rasch und unkompliziert bei der Erarbeitung von massgeschneiderten Lösungen, die dem Erhalt der Arbeitskraft und des Know-hows dienen. Die Arbeitgebenden haben dabei eine Ansprechperson der IV, welche den Fall von A bis Z betreut.

Weitere Vorteile bieten sich für die Arbeitgebenden durch die Arbeitsvermittlung der IV: Zum einen bietet sie auch hier aktive Beratung und Begleitung des Arbeitgebers an bei Vermittlung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person. Dasselbe gilt für den Fall, wenn für eine erkrankte Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ein neuer Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens gesucht werden muss. Für Personen, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung der IV einen Arbeitsplatz gefunden haben und zu Beginn aus gesundheitlichen Gründen noch nicht die volle Leistungsfähigkeit aufweisen, zahlt die IV dem Arbeitgeber während maximal 180 Tagen einen Einarbeitungszuschuss. Damit will die IV einen Anreiz für Arbeitgebende schaffen, gesundheitlich eingeschränkte Personen anzustellen.

 
Top