Der Umzug hat auf den
IV-Entscheid keinen Einfluss. Sobald ein Fall bei der zuständigen IV-Stelle angemeldet ist, bleibt sie dafür zuständig, auch wenn Antragstellende inzwischen aus dem Kanton weggezogen sind.
Die Akten werden erst nach Abschluss des Verfahrens weitergeleitet.