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Kann trotz IV-Rentenbezug gearbeitet werden ?

Grundsätzlich sollen versicherte Personen, nach Absprache mit dem behandelnden Arzt, soviel arbeiten, wie ihnen auch über längere Zeitdauer zumutbar ist.
Wenn eine solche Stelle gefunden wird, ist die versicherte Person verpflichtet, die zuständige IV-Stelle über die Veränderung des Erwerbseinkommens zu informieren.

Zur Erklärung: Ein Gesundheitsschaden, der zu voller oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit führt, ist zwar nach Gesetz für eine IV-Rente nötig. Aber nicht der Gesundheitsschaden als solcher bestimmt den Invaliditätsgrad, sondern die durch den Gesundheitsschaden bewirkte Erwerbseinbusse.

Den Invaliditätsgrad ermittelt die IV, indem sie zwei Werte festlegt und einander gegenüberstellt: einerseits das Einkommen, das (je nach Ausbildung und bisheriges beruflicher Tätigkeit) voraussichtlich ohne Invalidität erzielt werden könnte (Valideneinkommen). Andrerseits das Einkommen, das trotz des Gesundheitsschadens  zumutbarerweise noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen).

Liegt der Invaliditätsgrad (die von der IV errechnete Erwerbseinbusse) unter 40 Prozent, besteht kein Rentenanspruch. Bei 40 bis 49 Prozent Einbusse ist eine Viertelsrente geschuldet. Eine halbe Rente wird ausgerichtet, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 50 Prozent beträgt. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent vor, besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Und ganze Renten werden schliesslich bei mindestens 70 Prozent Invalidität zugesprochen.

 
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