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Was verändert sicht mit der 5. IV-Revision generell und wer ist davon betroffen ?

Die 5. IV-Revision verfolgt den Ansatz, die finanzielle Situation in der IV durch aktive Eingliederungsmassnahmen zu stabilisieren.
Es geht nicht darum, die IV durch Sparen zu sanieren, auch wenn es einige – angesichts des Ausmasses der Verschuldung vergleichsweise bescheidene – Sparmassnahmen gibt. Grundsätzlich zielt die 5. IV-Revision darauf, zukünftige potenzielle neuen Rentner/innen durch gute Eingliederungsbegleitung zu vermeiden.

Das heisst zugleich, dass sich für die Menschen, die heute bereits eine Rente haben, mit der 5. IV-Revision grundsätzlich nichts ändert. Einzige Ausnahme ist die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten für Ehegatten von Rentnern, die vor 2004 invalid geworden sind.

Die 5. IV-Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkrankungen, die leicht chronifizieren, aber grundsätzlich – sofern schnell gehandelt wird – nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen. Dort, wo eine Eingliederung nicht möglich ist, z.B. bei Menschen mit schweren Geburts- gebrechen, unheilbaren Krebserkrankungen, schwerer Schizophrenie, Demenz etc., dürfen die Betroffenen unverändert auf die Sicherung ihrer Existenz durch die IV-Rente bauen. Die Rente bleibt eine unverzichtbare Kernleistung der IV.

 
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