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Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen

IV-Gesuchverfahren Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen sich Versicherte mit einem amtlichen Formular bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Sie können das Anmeldeformular bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen beziehen. Für im Ausland wohnhafte Versicherte ist die „IV-Stelle für Versicherte im Ausland“ in Genf zuständig.

Einen Anspruch anmelden kann eine versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Die versicherte Person muss ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen.

Es ist wichtig, sich frühzeitig anzumelden, möglichst, sobald sich abzeichnet, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Leistungen der IV auslösen kann (berufliche Massnahmen, Rente, Hilflosenentschädigung, Hilfsmittel, medizinische Massnahmen).

Abklärung
Nach Eingang der Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Die IV-Stelle holt alle für die Abklärung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erforderlichen Auskünfte ein und informiert sich, falls erforderlich, über deren berufliche Tätigkeit. Ein interdisziplinäres Team (Fachpersonen der beruflichen Eingliederung, der Arbeitsvermittlung, der Abklärungsstellen, die Sachbearbeitung sowie Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] usw.) wirkt bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stelle arbeitet mit den anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen zusammen.
Die Ärzte und Ärztinnen der RAD prüfen die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. Bei Bedarf untersuchen die RAD die versicherten Personen. Allenfalls können die IV-Stellen zusätzliche ärztliche Unterlagen und Gutachten von Fachärzten verlangen oder Untersuchungen in einer medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS) veranlassen.

Das Fachpersonal für die berufliche Eingliederung prüft mögliche Massnahmen beruflicher Art. Die versicherte Person wird eingeladen, um ihre persönliche und berufliche Situation sowie ihre Fähigkeiten abzuklären und um die weiteren Schritte zu besprechen. Bei Bedarf findet eine Untersuchung in einer beruflichen Abklärungsstelle der IV (BEFAS) oder anderen Institutionen statt.

Um die Situation der versicherten Person besser einschätzen zu können, kann eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere bei Selbständigerwerbenden, bei teilweise oder ganz im Haushalt tätigen Versicherten sowie bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosigkeit und gewisse Hilfsmittel.

Die Abklärungen müssen sich auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen erstrecken, auch wenn diese nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sind. Wird eine Rente beantragt, prüft die IV-Stelle in jedem Fall zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung.

Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
Die versicherte Person ist zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet. Sie hat sich allen angeordneten zumutbaren Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen und aktiv zum Erfolg der Eingliederung beizutragen.

Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die der Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder ihrer Eingliederung dienen, aktiv teilnehmen. Sie muss insbesondere:

  • jede Möglichkeit wahrnehmen, um eine ihrer Invalidität angepasste zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden, anzunehmen oder behalten zu können;
  • in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem Aufgabenbereich mögliche und zumutbare Umstellungen vornehmen, damit die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich ausgenützt wird;
  • sich einer zumutbaren medizinischen Heilbehandlung unterziehen, sofern diese geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist ihr eine angemessene Bedenkfrist zu setzen. Befolgt sie die Aufforderung nicht fristgemäss, kann die IV-Stelle je nach Situation aufgrund der Akten entscheiden, Nichteintreten beschliessen oder sogar Leistungen verweigern oder einstellen.


 
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