Versicherten Personen, die sich zwecks Abklärung ihres Gesuchs oder wegen Eingliederungsmassnahmen von ihrem Wohnort wegbegeben müssen, erstattet die
IV grundsätzlich die Reise- und Verpflegungskosten (Reisen innerhalb der Schweiz, Mahlzeiten ausserhalb des Wohnortes). Die IV kann ausserdem auch für die Reise- und Verpflegungskosten der Begleitperson aufkommen, wenn die versicherte Person auf eine Begleitung angewiesen ist.
Zusätzliche Angaben enthält das Merkblatt 4.05 Vergütung der Reisekosten in der IV.