Versicherten Personen, die sich zwecks Abklärung ihres Gesuchs oder wegen Eingliederungsmassnahmen von ihrem Wohnort wegbegeben müssen, erstattet die IV grundsätzlich die Reise- und Verpflegungskosten (Reisen innerhalb der Schweiz, Mahlzeiten ausserhalb des Wohnortes). Die IV kann ausserdem auch für die Reise- und Verpflegungskosten der Begleitperson aufkommen, wenn die versicherte Person auf eine Begleitung angewiesen ist.
Die Merkblätter der Invalidenversicherung sind auf folgenden Link frei verfügbar:
Leitfaden für die berufliche Eingliederung
11.11.2011
6. IVG Revision
Veröffentlichung des BSV eines kompletten Dossiers über die 6. IVG Revision.
Link