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Renten

Eine Invalidenrente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens : 

  • ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich in ihrem Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann
  • wenn die versicherte Person entweder, mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig, d.h. dauerinvalid geworden ist, oder
  • wenn die versicherte Person entweder, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist und nun weiterhin in mindestens gleichem Masse erwerbsunfähig bleibt.

Eine Invalidenrente kann frühestens 6 Monate nachdem die versicherte Person ihren Leistungsanspruch geltend gemacht hat, gewährt werden, jedoch nicht vor dem ersten Tag des Monats, der dem 18. Geburtstag der versicherten Person folgt. Der Anspruch erlischt mit dem Anspruch auf eine AHV-Altersrente oder dem Tode.

Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die Erwerbseinbusse infolge der Invalidität. Drückt man diese in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad. Bei Nichterwerbstätigen (z.B. Hausfrauen, Studierenden, Ordensangehörigen) wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass sie in ihrem gewöhnlichen Aufgabenbereich behindert sind.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine behinderte Person Anspruch hat:

Invaliditätsgrad mindestens 

  • 40% : Viertelsrente
  • 50% : halbe Rente
  • 60% : Dreiviertelsrente
  • 70% : ganze Rente

Die Merkblätter der Invalidenversicherung sind auf folgenden Link frei verfügbar:

 
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