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Versicherungsmässige Voraussetzungen

Schweizer Staatsangehörige
Schweizer Staatsangehörige haben Anspruch auf Leistungen der IV, wenn sie obligatorisch oder freiwillig AHV/IV versichert sind. Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sowie Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten, die ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten wohnen, können sich unter gewissen Voraussetzungen freiwillig bei der IV versichern.

Zwingend AHV/IV versichert sind alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige haben Anspruch auf Leistungen der IV, wenn sie bei Eintritt der Invalidität folgende zwei Bedingungen kumulativ erfüllen: 

  • Sie haben ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz;
  • Sie haben während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten.

Ausländische Staatsangehörige unter 20 Jahren haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn von ihnen selbst folgende Bedingungen erfüllt sind (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz und mindestens ein ganzes Jahr Beitragsleistungen oder zehn Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz) oder falls:

  • ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, haben beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder haben sich während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und
  • sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich beim Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

Die oben dargelegten Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer sind unter Vorbehalt eines internationalen Abkommens über soziale Sicherheit anwendbar, welches das Recht des Vertragsstaates der Staatsangehörigen übertrifft. Diese Abkommen sind in der Regel für die betroffenen Versicherten günstiger.

Für jede Versicherungsleistung müssen die versicherungsmässigen Voraussetzungen einzeln erfüllt sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ausserdem muss der Versicherte, egal welcher Nationalität, neben den oben erwähnten allgemeinen Voraussetzungen, für die Zusprache einer ordentlichen Rente vor Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Sonst können ihm eventuell eine ausserordentlichen Rente oder Ergänzungsleistungen zugesprochen werden.


 
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