Medizinische Eingliederungsmassnahmen
Die Behandlungskosten von Krankheiten oder Unfallfolgen werden von der Kranken- bzw. Unfallversicherung übernommen. Deshalb übernimmt die
IV für Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr, neben den Beburtagebrechen, nur die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar die berufliche Eingliederung fördern und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern.
Es muss sich um Massnahmen handeln, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Funktionsdefizite oder -ausfälle hinzielen und einen wesentlichen, lang andauernden Erfolg voraussehen lassen. In diesem Rahmen kann die IV die Kosten für die ärztliche Behandlung (ambulant oder in der allgemeinen Abteilung eines Spitals), die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (Physiotherapeuten usw.) und für anerkannte Arzneimittel übernehmen.
Für Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem Geburtsgebrechen besteht eine besondere Regelung. Die IV übernimmt alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Liste aufgeführt, die vom Bundesrat erstellt wird.