Hilflosenentschädigung

Versicherte Personen, die bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung in der Wohnung/im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und in erheblichem Ausmass auf die direkte oder indirekte Hilfe anderer Personen angewiesen sind oder dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen, sind im Sinne der IV hilflos.

Als hilflos gelten zudem volljährige Versicherte, welche nicht in einem Heim wohnen und dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Dabei geht es um Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen sowie die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen oder zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Versicherte, die ausschliesslich an einer psychischen Behinderung leiden, haben nur dann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie eine IV-Rente beziehen.

Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn 

Hilflose Minderjährige können ab Geburt eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Für Minderjährige, die aufgrund eines Gesundheitsschadens pro Tag mindestens durchschnittlich vier Stunden intensive Betreuung brauchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet. Dieser Zuschlag entfällt bei Aufenthalt in einem Heim.

Versicherte, die nicht in einem Heim wohnen, erhalten den vollen Betrag der Hilflosenentschädigung. Versicherte, die in einem Heim wohnen (Klinik, Pflegeheim), erhalten den halben Betrag der Hilflosenentschädigung. Bei einem Spitalaufenthalt von mehr als acht Tagen wird die Hilflosenentschädigung ab dem achten Tag für die Dauer des Spitalaufenthalts gekürzt. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entfällt für jeden vollen Kalendermonat, der sich die versicherte Person in einer Heilanstalt aufhält.

Zusätzliche Angaben enthält das Merkblatt 4.04 Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV.