IV-Stelle
Rechtsgrundlage: Art. 57 IVG
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorentscheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
Versicherte und die beteiligten Parteien, die mit der definitiven Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben. Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts kann in der Folge beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden. Die schriftliche Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig.
Ausgleichkasse
Rechtsgrundlage: Art. 60 IVG