Einarbeitungszuschuss
Dem Arbeitgeber wird ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt, sofern die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht die nach Abschluss der Einarbeitungszeit zu erwartende Leistungsfähigkeit aufweist. Der Zuschuss darf den monatlichen Bruttolohn bzw. den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen enthalten. Der Zuschuss wird während höchstens 180 Tagen ausgerichtet.