Berufliche Eingliederung
In der IV gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Die Eingliederungsmassnahmen haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Ist eine Eingliederung nicht möglich, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Bereich vermittelt werden.
Informationen
Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV